Begleiteter Umgang im Trennungskonflikt

Jedes Kind hat ein Recht auf Umgang mit seinen Eltern. Kinder brauchen die Akzeptanz beider Eltern. Sie müssen wissen, dass sie den jeweils anderen mögen dürfen und von ihm gemocht werden.
Hat das Kind durch eine Trennungssituation keinen guten Kontakt zu beiden Elternteilen, gerät es schnell in Loyalitätskonflikte und unter starken psychischen Druck. Dies kann zu weitreichenden Problemen führen:
- Verhaltensauffälligkeiten
- Aggressives Verhalten gegenüber den Eltern
- Schulprobleme und Konzentrationsdefizite
- labiles Sebstwertgefühl und Depressionen
- Identitätsprobleme und Persönlichkeitsstörungen
Die Ziele Begleiteten Umgangs sind vielfältig. Sie werden von der jeweiligen Situation von Eltern, Kindern und weiteren Beteiligten geprägt. Einige Beispiele:
- Kontakt- und Beziehungsabbrüche zwischen Kind und wichtigen Bezugspersonen zu vermeiden.
- Kontaktanbahnungen von Kind und Beteiligten unterstützend zu begleiten.
- Belastungen des Kindes und Konflikte zwischen den Beteiligten zu verringern.
- Gewalteskalationen zu vermeiden oder zu beenden.
- Langandauernde, strittige und kostenintensive familiengerichtliche Auseinandersetzungen der Beteiligten zu beenden.
Wie funktioniert Begleiteter Umgang
Der Begleitete Umgang ist ein unterstützendes Angebot für Familien, die nicht mehr zusammen leben, aber weiterhin den Kontakt und die persönliche Beziehung von beiden Elternteilen zu den Kindern aufrecht erhalten wollen, dies aber nicht alleine verwirklichen können.
Begleitete Umgang bedeutet, dass der umgangsberechtigte Elternteil sein Kind in einer geschützten Umgebung beim Kinderschutzbund trifft. Der andere Elternteil bringt das Kind zum Kinderschutzbund und holt es zur vereinbarten Zeit wieder ab. Während der Umgangstreffen ist zum Schutz des Kindes immer eine Umgangsbegleiterin anwesend. Sie stellt Spielzeug oder Bücher bereit und ist Ansprechpartnerin für Fragen und Probleme. Ansonsten hält sie sich während des Treffens im Hintergrund.
Zustandekommen und Finanzierung
Begleiteter Umgang kann auf Wunsch von Betroffenen (z.B. Vater oder Mutter) beim örtlich zuständigen Jugendamt beantragt werden. Im Scheidungsprozess kann Begleiteter Umgang vom Familiengericht angeordnet werden.
Außerdem gibt es Sonderformen, in denen Eltern eine neutrale Umgebung für ihre Umgangstreffen suchen, z. B. bei Umgangstreffen von Pflegekindern mit den leiblichen Eltern.
Die Finanzierung des Begleiteten Umgangs kann als Jugendhilfeleistung vom örtlich zuständigen Jugendamt übernommen werden. In den Fällen, in denen das Jugendamt den Hilfebedarf anerkennt, obliegt ihm auch die Entscheidung, in welchem Umfang der Begleitete Umgang durch das Jugendamt finanziert wird. Bei gerichtlicher Anordnung legt das Gericht unter Mitwirkung des Jugendamtes die Zeiten und Dauer des Begleiteten Umgangs fest.
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